Inhalt des Redaktionsstatus des Salacher Boten
Das Redaktionsstatut des Salacher Boten legt die organisatorischen, gestalterischen und inhaltlichen Richtlinien für das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Salach fest. Es regelt insbesondere:
Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnis
Wer im Rathaus für die Zusammenarbeit mit dem Verlag zuständig ist, welche Entscheidungen die Verwaltung selbst treffen kann und wann der Gemeinderat bzw. die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zuständig ist.Änderungen des Statuts
Welche Änderungen der Gemeinderat beschließen muss und welche geringfügigen Anpassungen die Verwaltung selbst vornehmen kann.Name, Erscheinung und Redaktionsschluss
Der Name des Amtsblatts, der wöchentliche Erscheinungstag (Donnerstag) und der Redaktionsschluss (Montag, 18:00 Uhr).Struktur und Rubriken
Die Reihenfolge und Inhalte der Rubriken, von amtlichen Bekanntmachungen über Berichte der Gemeinderatsfraktionen, Vereine, Schulen und Kirchen bis hin zum Anzeigenteil.Zeilenkontingente und Veröffentlichungsregeln
Vorgaben zu Umfang, Reihenfolge und Verantwortlichkeit für Beiträge von Fraktionen, Vereinen, Parteien, Schulen und anderen Organisationen sowie spezielle Regeln vor Wahlen.Anzeigenteil
Welche Anzeigen veröffentlicht werden, wie der Verlag für den Anzeigenteil zuständig ist und welche Erlöse daraus resultieren.Gestalterische Anforderungen
Vorgaben für die Einreichung von Texten, Bildern und Dateien, Mindestanforderungen an Qualität und Format, sowie Hinweise zu Bildunterschriften.Titelseite
Regeln zur Vergabe der Titelseite an örtliche Vereine und Organisationen und Ausnahmen für Veröffentlichungen der Gemeinde oder politischer Parteien.Korrekturabzüge
Welche Inhalte automatisch oder auf Anforderung vorab korrigiert werden und Fristen für die Einreichung.Allgemeine Richtlinien für Veröffentlichungen
Vorgaben zu Kennzeichnungspflicht, Verantwortung der Verfasser, Ausschluss von polemischen oder rechtlich problematischen Beiträgen und die Nichtaufnahme von Leserbriefen.Inkrafttreten
Das Statut tritt nach Beschluss des Gemeinderates in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen.
